Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Von Martin Reck Metallbau (nachfolgend „Auftragnehmer“)

§ 1 Geltungsbereich & Abwehr von Einkaufsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge, Lieferungen, Werkleistungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB (nachfolgend „Besteller“).

(2) Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis dieser Bedingungen die Lieferung oder Leistung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Angebot, Unterlagen & Fertigungs-Know-how (IP-Schutz)

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

(2) An allen vom Auftragnehmer bereitgestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, statischen Berechnungen, 3D-Modellen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vollumfänglich vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.

(3) Das geistige Eigentum an den Fertigungsverfahren, Schweißfolgen, Biegetechniken, Vorrichtungen und Werkzeugen, die der Auftragnehmer zur Herstellung der Komponenten (insbesondere Achterbahn-, Fahrgeschäfts- und anspruchsvollen Architekturkomponenten) entwickelt, verbleibt vollumfänglich beim Auftragnehmer, auch wenn der Besteller die Entwicklungskosten anteilig oder ganz getragen hat.

§ 3 Lieferbedingungen, Gefahrübergang & Abnahme (Werk- und Bauleistungen)

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung reiner Bauteile „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms 2020). Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Meldung der Versandbereitschaft und Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Besteller über.

(2) Beinhaltet der Auftrag die Montage, Aufstellung oder Errichtung vor Ort (klassischer Metallbau/Architektur), erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung der Leistung. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, gilt die Abnahme nach Ablauf von 14 Tagen nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung als erfolgt. Die Nutzung oder Inbetriebnahme des Gewerkes durch den Besteller oder dessen Endkunden gilt als automatische Abnahme.

(3) Bei der Fertigung von sicherheitskritischen Komponenten oder Großprojekten ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Teilabnahme nach Meilensteinen vor derOberflächenbehandlung (z. B. nach erfolgreicher zerstörungsfreier Werkstoffprüfung im Werk) zu verlangen.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Zahlungsplan & Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Preise verstehen sich netto ab Werk bzw. ab Firmensitz, exklusive Verpackung, Fracht, Zoll, Montage und gesetzliche Umsatzsteuer, sofern nicht anders vereinbart.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, gilt bei Sonderanfertigungen, Metallbauprojekten und Komponenten für Fahrgeschäfte folgender Zahlungsplan:

• 30 % der Auftragssumme als Anzahlung nach Erhalt der Auftragsbestätigung.
• 40 % bei Materialbeistellung bzw. Produktionsbeginn im Werk des Auftragnehmers.
• 20 % bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. vor Montagebeginn.
• 10 % innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter (Teil-)Abnahme bzw. Auslieferung.

(3) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Bauteilen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei Einbau oder Verarbeitung im Rahmen von Bauleistungen tritt der Besteller bereits jetzt seine Forderungen gegen seinen Endkunden in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

§ 5 Aufteilung der Konstruktions- und Planungsverantwortung

(1) Fremdkonstruktion (Fertigung nach Vorgabe): Erfolgt die Fertigung nach Zeichnungen, Berechnungen, Lastenheften oder CAD-Daten des Bestellers oder eines von ihm beauftragten Architekten/Planungsbüros, trägt der Besteller das alleinige Risiko für Konstruktions-, Auslegungs-, Dimensionierungs- und Designfehler. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich ausschließlich auf die zeichnungs- und spezifikationsgetreue handwerkliche Ausführung (Fabrikationsfehler). Eine Prüfungspflicht hinsichtlich der statischen oder dynamischen Belastbarkeit der vom Besteller gestellten Unterlagen besteht für den Auftragnehmer nicht.

(2) Eigenkonstruktion (Fertigung in eigener Verantwortung): Übernimmt der Auftragnehmer ausdrücklich die Planungsverantwortung oder statische Auslegung (Eigenkonstruktion), haftet er für die Richtigkeit der Planung nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Vorgaben, Einsatzzwecke und Lastenannahmen. Nachträgliche Änderungen der bauseitigen Gegebenheiten, der statischen Anforderungen oder der Nutzungsart durch den Besteller, die dem Auftragnehmer bei Konstruktionsbeginn nicht schriftlich mitgeteilt wurden, schließen jede Haftung für daraus resultierende Mängel aus.

(3) Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass die vorgegebenen Spezifikationen den lokalen Bauvorschriften, Gesetzen, Sicherheitsbestimmungen und technischen Normen des End-Bestimmungslandes (insbesondere den US-amerikanischenASTM-Standards (F24), der DIN EN 13814 für Fahrgeschäfte oder der DIN EN 1090 für Stahltragwerke) entsprechen.

§ 6 Verschärfte Rügepflicht bei Sicherheits- und Architekturbauteilen

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Komponenten – insbesondere sicherheitskritische Bauteile sowie Sichtbauteile im Architekturbereich – unverzüglich nach Erhalt, spätestens jedoch vor einer Weiterverarbeitung, Lackierung, Beschichtung oder dem Einbau/der Montage, umfassend auf Mängel, Maßhaltigkeit, Kratzer/Oberflächenfehler und Spezifikationskonformität zu prüfen.

(2) Mängel, die durch eine zumutbare Wareneingangskontrolle feststellbar sind, können nach erfolgtem Einbau, Montage oder Weiterverarbeitung nicht mehr gerügt werden. Die Haftung für Schäden oder Mehrkosten (z.B. De- und Montagekosten), die durch den Einbau oder die Weiterverarbeitung eines erkennbar mangelhaften Bauteils entstehen, wird ausgeschlossen.

§ 7 Haftungsbegrenzung & Ausschluss von Folgeschäden (US- & Park-Schutz)

(1) Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Bei sonstigen Schäden haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht).

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden (Consequential Damages), entgangenen Gewinn sowie insbesondere für Betriebsausfallschäden, Schließungszeiten von Freizeitanlagen oder Baustellen, Verzugsstrafen, entgangene Ticketeinnahmen oder Mieteinnahmen des Bestellers oder Dritten, entgangene Nutzungsmöglichkeiten, verschärften Schadensersatz und Strafschadensersatz (Punitive oder Exemplary Damages) ist – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich ausgeschlossen.

(4) In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers für Sach- und Vermögensschäden pro Schadensfall auf die Deckungssumme seiner Betrieb- und Produkthaftpflichtversicherung begrenzt.

§ 8 Verjavhrung und Begrenzung von Mängelansprüchen

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung (Gefahrübergang) der Ware.

(2) Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (klassische Bauleistungen/Gebäudemetallbau); hier gilt die gesetzliche Frist von fünf Jahren ab Abnahme.

(3) Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Verjährungsfristen bei einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Auftragnehmers, bei arglistigem Verschweigen einesMangels sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Ausschlussfrist für Folgeschäden: Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen eines Mangels oder eines mangelbedingten Folgeschadens (z. B. durch Bauteilversagen im späteren Betrieb) sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht innerhalb von 3 Jahren ab Lieferung auftritt und dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich angezeigt wird.

§ 9 Produkthaftung & Begrenzung von Rückrufkosten

(1) Eine Pflicht zur Freistellung des Bestellers von Produkthaftungsansprüchen Dritter besteht nur dann, wenn der Schaden nachweislich durch einen handwerklichen Fabrikationsfehler oder – im Falle der Eigenkonstruktion – durch einen nachweisbaren Planungsfehler des Auftragnehmers verursacht wurde und den Auftragnehmer hieran ein Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) trifft.

(2) Die Haftung des Auftragnehmers für Kosten im Zusammenhang mit Rückrufaktionen, Sicherheitswarnungen oder dem vorsorglichen Austausch von Komponenten ist – außer bei Vorsatz – auf den 2-fachen Netto-Auftragswert des betroffenen Lieferloses begrenzt. Der Besteller ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Einleitung einer Rückrufmaßnahme unverzüglich zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und eigenen Nachbesserung zu geben.

§ 10 Freistellung bei US-Klagen (Indemnification)

Wird der Auftragnehmer von Dritten (insbesondere von Endkunden, Freizeitparkbetreibern, Bauherren, Behörden oder geschädigten Personen in den Vereinigten Staaten von Amerika) wegen Produkthaftung oder angeblicher Sicherheitsmängel der Gesamtanlage/des Bauwerks in Anspruch genommen, ist der Besteller verpflichtet, den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen im ersten Anfordern freizustellen, es sei denn, der Schaden wurde nachweislich durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Auftragnehmers verursacht.

§ 11 Anwendbares Recht & Exklusiver deutscher Gerichtsstand

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Besteller verzichtet ausdrücklich auf das Recht, Klagen vor Gerichten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere vor Gerichten in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA), zu erheben.